Anspruch auf Sozialhilfe
Der nach Abzug des Zuschusses der Pflegekassen sowie eines etwaigen Pflegewohngelds verbleibende Restbetrag an den gesamten Heimkosten ist nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes von Ihnen direkt zu übernehmen. Sollte Ihnen dies Ihre finanzielle Situation nicht ermöglichen, zögern Sie bitte nicht, Ihren etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt prüfen zu lassen. Wir vermitteln Ihnen gerne den notwendigen Kontakt.






