Kosten bei Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. Dies ist ein Vertrag, den wir mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgeschlossen haben.
Dies bedeutet: Bei einer Abwesenheit von bis zu drei Kalendertagen wird das Entgelt in ungekürzter Höhe weiterberechnet. Dauert die ununterbrochene Abwesenheit länger als drei Kalendertage, berechnen wir ab dem 4. Tag nur noch eine Freihaltegebühr in Höhe von 75% der pflegebedingten Aufwendungen, sowie des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung. Die Investitionsentgelte sind von der Abwesenheitsregelung ausgenommen und immer in der vollen Höhe zu entrichten.
Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend waren.






