Kosten bei Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. Dies ist ein Vertrag, den wir mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgeschlossen haben.

Hiernach ist das Heimentgelt bei vorübergehender Abwesenheit bis zu drei Kalendertagen in unverminderter Höhe weiter zu entrichten. Soweit die Abwesenheit drei Kalendertage überschreitet, reduziert sich das Tagesentgelt ab dem vierten vollen Kalendertag um 40 von Hundert der Pflegevergütung inklusive des Ausbildungsrefinanzierungsbetrags, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Zuschläge nach § 92 b SGB XI. Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit dagegen in voller Höhe zu entrichten.

Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin bzw. des Bewohners von der Einrichtung für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für die Bewohnerin / den Bewohner freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.

Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend waren.


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