Kosten bei Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. Dies ist ein Vertrag, den wir mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgeschlossen haben.

Dies bedeutet: Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners/der Bewohnerin halten wir den Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr frei. Bei Abwesenheiten infolge von Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen erstreckt sich die Freihaltepflicht auf die gesamte Dauer der Abwesenheit.

Soweit die Abwesenheit 3 Kalendertage überschreitet, reduzieren sich ab dem 4. vollen Tag der Abwesenheit die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie etwaige Zuschläge nach § 92 b SGB XI um 25 %.

Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend waren.


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